JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 254 HGB - Bildung von Bewertungseinheiten
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.
Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.
Fußnoten:
Zu § 254: Neugefasst durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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