JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 249 HGB - Rückstellungen
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
Zweiter Titel (Ansatzvorschriften)
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Fußnoten:
Zu § 249: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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