JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 248 HGB - Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle
Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz.
Jahresabschluß)
Zweiter Titel (Ansatzvorschriften)
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 248 HGB:
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