JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 248 HGB - Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
Zweiter Titel (Ansatzvorschriften)
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Fußnoten:
Zu § 248: Neugefasst durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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