JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 245 HGB - Unterzeichnung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Fußnoten:
Zu § 245: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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