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JuraForum.deGesetzeHGB§ 245 HGB - Unterzeichnung 

Stand: 20.05.2013

§ 245 HGB - Unterzeichnung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß)
            Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.


Weitere Vorschriften um § 245 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 245 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Zehnter Titel (Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards)
        • § 315a
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325 Offenlegung
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 334 Bußgeldvorschriften
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340n Bußgeldvorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften

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