JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 243 HGB - Aufstellungsgrundsatz
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muss klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Fußnoten:
Zu § 243: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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