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JuraForum.deGesetzeHGB§ 242 HGB - Pflicht zur Aufstellung 

Stand: 17.06.2013

§ 242 HGB - Pflicht zur Aufstellung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß)
            Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.



Weitere Vorschriften um § 242 HGB

Entscheidungen zu § 242 HGB

  • BGH, 12.01.2009, II ZR 27/08
    Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.
  • BFH, 11.10.2007, IV R 52/04
    Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts...
  • BFH, 09.11.2006, IV R 21/05
    Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.
  • BFH, 25.10.2006, I R 6/05
    Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des...
  • BFH, 05.04.2006, I R 43/05
    Eine (im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung die erbrachte Vorleistung "abgelten" soll und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 242 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 242 HGB:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Fünfter Teil (Rechnungslegung Gewinnverwendung)
        • Erster Abschnitt (Jahresabschluß und Lagebericht)
      • § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325 Offenlegung
      • Dritter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften)
    • § 336

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