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JuraForum.deGesetzeHGB§ 241a HGB - Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars 

§ 241a HGB - Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Erster Unterabschnitt (Buchführung. Inventar)

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden.
Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.


Fußnoten:


Zu § 241a: Eingefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
        • Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 242 Pflicht zur Aufstellung

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