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JuraForum.deGesetzeHGB§ 240 HGB - Inventar 

§ 240 HGB - Inventar

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Erster Unterabschnitt (Buchführung. Inventar)

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.


Fußnoten:


Zu § 240: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
        • Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
          • Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
        • § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
        • § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen
          • Vierter Titel (Versicherungstechnische Rückstellungen)
        • § 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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