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JuraForum.deGesetzeHGB§ 238 HGB - Buchführungspflicht 

Stand: 17.06.2013

§ 238 HGB - Buchführungspflicht

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Erster Unterabschnitt (Buchführung. Inventar)

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.



Weitere Vorschriften um § 238 HGB

Entscheidungen zu § 238 HGB

  • BFH, 26.09.2007, I B 54/07
    1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. 2. Der Datenzugriff der...
  • BFH, 26.09.2007, I B 53/07
    1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. 2. Der Datenzugriff der...
  • BFH, 15.09.2004, I R 5/04
    Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt.
  • OLG-DUESSELDORF, 19.09.2001, 3 Wx 41/01
    1. Die Vornahme von Nachbuchungen und die Berichtigung festgestellter Buchungsfehler erst im Rahmen des Jahresabschlusses rechtfertigen die Abberufung eines Liquidators wegen Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung nicht. 2. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nicht schon vor, wenn der Liquidator...

Erwähnungen von § 238 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 238 HGB:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
        • Erster Unterabschnitt (Buchführung. Inventar)
      • § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
        • Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und Vorlage)
      • § 257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen

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