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JuraForum.deGesetzeHGB§ 238 HGB - Buchführungspflicht 

§ 238 HGB - Buchführungspflicht

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Erster Unterabschnitt (Buchführung. Inventar)

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.


Fußnoten:


Zu § 238: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
        • Erster Unterabschnitt (Buchführung. Inventar)
      • § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
        • Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und Vorlage)
      • § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen

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