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JuraForum.deGesetzeHGB§ 237 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 237 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Dritter Abschnitt (Stille Gesellschaft)

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Weitere Vorschriften um § 237 HGB

Entscheidungen zu § 237 HGB

  • BGH, 27.11.2000, II ZR 218/00
    BGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A); HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985 AGBG § 23 Abs. 1 a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB...
  • OLG-HAMM, 04.04.2000, 27 U 154/99
    Leitsatz: Der Konkursverwalter über das Vermögen einer auf Beteiligung von Anlegern gerichteten Aktiengesellschaft hat aus § 237 HGB a.F. keinen Zahlungsanspruch gegen einen sog. "stillen Gesellschafter" dieser AG auf Rückgewähr des infolge vorzeitiger Vertragsauflösung im wesentlichen zurückerhaltenen Anlagekapitals, wenn es...

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