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JuraForum.deGesetzeHGB§ 236 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 236 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Dritter Abschnitt (Stille Gesellschaft)

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.


Weitere Vorschriften um § 236 HGB

Entscheidungen zu § 236 HGB

  • BFH, 29.05.2001, VIII R 10/00
    1. Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der Akzessorietät). 2. Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft...

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