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JuraForum.deGesetzeHGB§ 235 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 235 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Dritter Abschnitt (Stille Gesellschaft)

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.


Weitere Vorschriften um § 235 HGB

Entscheidungen zu § 235 HGB

  • OLG-STUTTGART, 08.11.2006, 14 U 60/05
    1. Ist an einem Unternehmen eine Vielzahl von Anlegern durch rechtlich selbstständige Verträge still beteiligt, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz für den Fall der Liquidation die Auszahlung eines Barerlöses an den still Beteiligten vorsehen, kann diese vertraglich vereinbarte Art der Liquidation nicht ohne Zustimmung des...
  • OLG-HAMM, 19.05.2004, 8 U 189/03
    1. Die Grundsätze über die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft, die auch für die stille Gesellschaft gelten, hindern grds. einen durch Täuschung zum Beitritt veranlassten stillen Gesellschafter bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 01.10.2003, 3 U 38/02
    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leisatz.
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.09.2003, 3 U 231/02
    1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass dem Gesellschafter bei Fehlern bei der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.09.2003, 3 U 252/02
    1. Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Schuldnerverzuges ist unzulässig. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar auch einzelne, sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder die Rechtswidrigkeit eines...
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