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JuraForum.deGesetzeHGB§ 231 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 231 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Dritter Abschnitt (Stille Gesellschaft)

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.


Weitere Vorschriften um § 231 HGB

Entscheidungen zu § 231 HGB

  • BFH, 23.07.2002, VIII R 36/01
    1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust. 2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in...
  • OLG-HAMM, 04.04.2000, 27 U 154/99
    Leitsatz: Der Konkursverwalter über das Vermögen einer auf Beteiligung von Anlegern gerichteten Aktiengesellschaft hat aus § 237 HGB a.F. keinen Zahlungsanspruch gegen einen sog. "stillen Gesellschafter" dieser AG auf Rückgewähr des infolge vorzeitiger Vertragsauflösung im wesentlichen zurückerhaltenen Anlagekapitals, wenn es...

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