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JuraForum.deGesetzeHGB§ 230 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 230 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Dritter Abschnitt (Stille Gesellschaft)

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.



Weitere Vorschriften um § 230 HGB

Entscheidungen zu § 230 HGB

  • BFH, 23.04.2009, IV R 73/06
    Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
  • OLG-KOELN, 04.12.2008, 18 U 211/07
    Die Anwendung des § 57 AktG auf atypisch stille Gesellschaften erscheint zwar möglich, kommt im konkreten Fall aber wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Stellung der stillen Gesellschafter mit einer Aktionärin nicht in Betracht.
  • BFH, 28.10.2008, VIII R 36/04
    1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen....
  • BFH, 08.04.2008, VIII R 3/05
    1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können --vor allem in Grenzfällen-- von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die Merkmale einer...
  • BFH, 16.10.2007, VIII R 21/06
    1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner...
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Erwähnungen von § 230 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 230 HGB:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • b) (Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2))
      • § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

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