- BFH, 23.04.2009, IV R 73/06
Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
- OLG-KOELN, 04.12.2008, 18 U 211/07
Die Anwendung des § 57 AktG auf atypisch stille Gesellschaften erscheint zwar möglich, kommt im konkreten Fall aber wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Stellung der stillen Gesellschafter mit einer Aktionärin nicht in Betracht.
- BFH, 28.10.2008, VIII R 36/04
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen....
- BFH, 08.04.2008, VIII R 3/05
1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können --vor allem in Grenzfällen-- von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die Merkmale einer...
- BFH, 16.10.2007, VIII R 21/06
1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner...
- BFH, 10.05.2007, IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen...
- BSG, 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R
Zur Versicherungspflicht stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH.
- BGH, 25.04.2006, 1 StR 519/05
Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.
- BGH, 13.02.2006, II ZR 62/04
a) Ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH...
- BGH, 26.09.2005, II ZR 314/03
a) Auf die stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den...
- BGH, 29.11.2004, II ZR 6/03
a) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
b) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille...
- BGH, 19.07.2004, II ZR 354/02
Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des...
- OLG-HAMM, 19.05.2004, 8 U 189/03
1.
Die Grundsätze über die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft, die auch für die stille Gesellschaft gelten, hindern grds. einen durch Täuschung zum Beitritt veranlassten stillen Gesellschafter bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs...
- BFH, 11.03.2003, VIII R 33/01
Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die...
- BFH, 06.03.2003, XI R 24/02
Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.
- BFH, 10.07.2001, VIII R 35/00
Der erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September 1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, erste Alternative EStG führten (Fortführung der...
- BFH, 29.05.2001, VIII R 10/00
1. Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der Akzessorietät).
2. Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft...
- OLG-HAMM, 04.04.2000, 27 U 154/99
Leitsatz:
Der Konkursverwalter über das Vermögen einer auf Beteiligung von Anlegern gerichteten Aktiengesellschaft hat aus § 237 HGB a.F. keinen Zahlungsanspruch gegen einen sog. "stillen Gesellschafter" dieser AG auf Rückgewähr des infolge vorzeitiger Vertragsauflösung im wesentlichen zurückerhaltenen Anlagekapitals, wenn es...
- BFH, 23.02.2000, VIII R 40/98
BUNDESFINANZHOF
Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4
HGB § 230, § 272...
- BGH, 30.03.1998, II ZR 20/97
HGB § 230; GmbHG §§ 50, 51, 52; AktG 1965 §§ 113, 121 Abs. 4
a) Bei einer als stille Gesellschaft organisierten Publikumsgesellschaft müssen, solange nicht anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelungen bestehen, die Beschlußgegenstände nicht entsprechend § 51 GmbHG zusammen mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung...