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JuraForum.deGesetzeHGB§ 22 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 22 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 22 HGB

Entscheidungen zu § 22 HGB

  • OLG-DUESSELDORF, 27.07.2007, I-3 Wx 153/07
    Überträgt die Inhaberin eines im Handelsregister eingetragenen einzelkaufmännisch geführten Unternehmens mit der Firma "P....., Schaumstoffverarbeitung Betty M..." dasselbe mit dem Recht zur Fortführung der Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes, so entspricht die Weiterführung durch...
  • OLG-HAMM, 19.03.2002, 15 W 87/02
    Fügt der Inhaber einer nach den §§ 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 HGB fortgeführten Firma eines Einzelkaufmanns eine Sachbezeichnung (hier: Autohaus) hinzu, so kann dies im Einzelfall zulässig sein, wenn Zweifel an der Identität der bisherigen und der geänderten Firma nicht bestehen und der Zusatz einer Veränderung der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 22 HGB:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
    • § 4 Firma
    • Zweites Buch (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • § 279 Firma

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