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JuraForum.deGesetzeHGB§ 21 HGB 

§ 21 HGB

Handelsgesetzbuch


   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.



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