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JuraForum.deGesetzeHGB§ 21 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 21 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.


Weitere Vorschriften um § 21 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 HGB:

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