JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 21 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 HGB:
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