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JuraForum.deGesetzeHGB§ 171 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 171 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.



Weitere Vorschriften um § 171 HGB

Entscheidungen zu § 171 HGB

  • OLG-HAMBURG, 19.06.2009, 11 U 210/06
    1. Kommanditisten, die im Hinblick auf ihre noch offene Haftsumme nach § 171 I HGB an eine Gesellschaftsgläubigerin Zahlungen erbringen, ohne im Innenverhältnis zur KG hierzu verpflichtet zu sein, können hierfür von der KG Ausgleich nach §§ 110, 161 II HGB verlangen; nur wenn die KG zur Erstattung nicht in der Lage oder nicht...
  • OLG-FRANKFURT, 27.05.2009, 23 U 109/08
    Zur Darstellung von Kosten und Risiken (u.a. Mietausfallrisiko) im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds.
  • BGH, 25.05.2009, II ZR 99/08
    a) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnahme der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin...
  • OLG-FRANKFURT, 13.05.2009, 23 U 62/07
    Zur Haftung für Prospektangabe bei einem sogenannten "Blind pool"-Fonds.
  • BGH, 12.02.2009, III ZR 90/08
    a) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III...
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Erwähnungen von § 171 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 171 HGB:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • b) (Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2))
      • § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

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