Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 166 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 166 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.



Weitere Vorschriften um § 166 HGB

Entscheidungen zu § 166 HGB

  • OLG-MUENCHEN, 07.04.2009, 31 Wx 95/08
    Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist. Die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB setzt jedoch regelmäßig die Darlegung konkreter Umstände voraus, aus...
  • OLG-MUENCHEN, 05.09.2008, 31 Wx 63/07
    Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 07.09.2006, 3 W 122/06
    1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft richtet sich der nach § 166 Abs. 3 HGB durchzusetzende Informationsanspruch des Kommanditisten gegen den Insolvenzverwalter. 2. Der Insolvenzverwalter erfüllt diesen Anspruch durch Gewährung von Einsicht in die von ihm in Verwahrung genommenen...
  • OLG-HAMM, 22.08.2005, 15 W 219/05
    1) Das Informationsrecht des Kommanditisten umfasst auch Geschäftsvorgänge aus dem Zeitraum vor seinem Eintritt in die Gesellschaft. 2) Bei der Abwägung des Informationsbedürfnisses des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft kann es angemessen sein, die Informationspflicht auf Vorgänge zu beschränken, die in den...
  • OLG-MUENCHEN, 06.04.2005, 7 U 4782/04
    1. Begehrt ein Anleger, der sich nur mittelbar über den sog. Treuhandkommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligt hat und dem gesellschaftsvertraglich die Ausübung von Stimm- und Kontrollrechten namens der Treuhänderin gestattet ist, die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, so...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 166 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 166 HGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren

Benutzer-Kommentare zu § 166 HGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 166 HGB"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche