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JuraForum.deGesetzeHGB§ 165 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 165 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)

Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 165 HGB

Entscheidungen zu § 165 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 17.03.2009, 11 U 61/08 (Kart)
    1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot, ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmenanteil...
  • OLG-KOBLENZ, 20.12.2007, 6 U 1161/07
    Bei der Auslegung eines Gesellschaftsvertrages ist zwischen körperschaftlichen und individualrechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden. Dies kann dazu führen, dass ein in der Satzung einer Komplementär-GmbH geregeltes Wettbewerbsverbot die Kommanditgesellschaft nicht schützt.

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