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JuraForum.deGesetzeHGB§ 161 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 161 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 161 HGB

Entscheidungen zu § 161 HGB

  • OLG-HAMBURG, 19.06.2009, 11 U 210/06
    1. Kommanditisten, die im Hinblick auf ihre noch offene Haftsumme nach § 171 I HGB an eine Gesellschaftsgläubigerin Zahlungen erbringen, ohne im Innenverhältnis zur KG hierzu verpflichtet zu sein, können hierfür von der KG Ausgleich nach §§ 110, 161 II HGB verlangen; nur wenn die KG zur Erstattung nicht in der Lage oder nicht...
  • BFH, 06.11.2008, IV R 51/07
    Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
  • OLG-SCHLESWIG, 30.10.2008, 5 U 66/08
    1. Der atypisch stille Gesellschafter einer KG (der im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat) haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck rechtfertigen die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten...
  • BGH, 22.09.2008, II ZR 257/07
    a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz...
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 31.07.2008, 1 LA 39/08
    1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind. 2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr...
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