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JuraForum.deGesetzeHGB§ 15a HGB - Öffentliche Zustellung 

Stand: 17.06.2013

§ 15a HGB - Öffentliche Zustellung

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)

Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.



Weitere Vorschriften um § 15a HGB

Entscheidungen zu § 15a HGB

  • BGH, 19.02.2009, III ZR 91/08
    Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich...
  • OLG-NAUMBURG, 29.07.2008, 9 U 5/08
    Der Einwand des Beklagten, er sei mangels ordnungsgemäßer Vertretung (fehlerhafte Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH) nicht gemäß § 51 ZPO prozessfähig, greift dann nicht durch, wenn sich der Kläger auf den Rechtsschein aus § 15 Abs. 3 HGB berufen kann. Wenn ein Dritter im Geschäftsverkehr aufgrund des durch § 15...
  • OLG-CELLE, 01.12.2006, 9 W 91/06
    1. Auch bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer private limited company erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Registergerichts auf die Frage, ob deren Tätigkeit im Inland genehmigungspflichtig ist. 2. Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend individualisiert angegeben werden; die "Abwicklung von Geschäften als...
  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 13.09.2006, 9 K 8/06
    1. Im Bodenordnungsverfahren sind für Beurteilung und Wirksamkeit einer Umwandlung einer LPG grundsätzlich die Eintragungen in den Registern maßgebend. Anhängige Zivilprozesse um die Wirksamkeit der Umwandlung rechtfertigen nicht ein Ruhenlassen des Bodenordnungs- oder Prozessverfahrens. Stellt sich die Unwirksamkeit der Umwandlung...
  • BGH, 09.10.2003, VII ZR 122/01
    Die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht möglich gewesen wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anders einzurichten.
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