JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 154 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)
Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
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