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JuraForum.deGesetzeHGB§ 154 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 154 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)

Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.


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