JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 152 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.
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