JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 151 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)
Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.
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