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JuraForum.deGesetzeHGB§ 151 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 151 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)

Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.


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