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JuraForum.deGesetzeHGB§ 150 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 150 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)

(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 150 HGB

Entscheidungen zu § 150 HGB

  • OLG-HAMM, 05.03.2003, 8 U 130/02
    1. Die KG in Liquidation wird mangels einer anderweitigen Regelung von allen Gesellschaftern unter Einschluss der Kommanditisten als Liquidatoren vertreten. 2. Sollen Schadensersatzansprüche gegen einen Gesellschafter geltend gemacht werden, ist dieser von dem Stimmrecht bei der Beschlussfassung hierüber ausgeschlossen. Allein...

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