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JuraForum.deGesetzeHGB§ 148 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 148 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)

(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(3) (weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 148 HGB

Entscheidungen zu § 148 HGB

  • BAYOBLG, 07.03.2001, 3Z BR 68/01
    Die Eintragung der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und des Erlöschens der Firma in das Handelsregister hängt nicht von der Zustimmung der Liquidatoren zur Eintragung ab.

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