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JuraForum.deGesetzeHGB§ 147 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 147 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.


Weitere Vorschriften um § 147 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 147 HGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren

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