Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 144 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 144 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern)

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Weitere Vorschriften um § 144 HGB

Entscheidungen zu § 144 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 04.12.2001, 20 W 31/01
    Die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft, die zwar rechtmäßig im Ausland gegründet wurde, sodann aber ihren faktischen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt hat (sog. Auslandsscheingesellschaft), an der Gründung einer GmbH kann deren amtswegige Löschung im Handelsregister nach § 144 HGB nicht rechtfertigen (§ 144...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 144 HGB"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche