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Stand: 17.06.2013
§ 14 HGB
Handelsgesetzbuch
Erstes Buch (Handelsstand)
Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
Weitere Vorschriften um § 14 HGB
Entscheidungen zu § 14 HGB
- OLG-FRANKFURT, 24.04.2008, 20 W 425/07
Die Übernahme der Komplementärstellung in einer nach deutschem Recht gegründeten KG durch eine nach englischem Recht wirksam gegründeten und registrierten Limited begründet keine nach § 14 HGB mit Zwangsgeld durchsetzbare rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung und Eintragung dieser Limited nach §§ 13 d und e GmbHG zu dem...
- BAYOBLG, 02.09.2004, 3Z BR 159/04
Legt der Beschwerdeführer gegen eine einheitliche Entscheidung des Registergerichts, die sowohl einen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsgeld als auch eine wiederholende Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds enthält, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, richtet es sich in der Regel gegen beide...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 14 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Erstes Buch (Handelsstand)
- Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
- § 31
- § 37a
- Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
- Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)
- § 175
- Aktiengesetz (AktG)
- Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften)
- Dritter Teil (Straf- und
Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften)
- § 407 Zwangsgelder
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