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JuraForum.deGesetzeHGB§ 13f HGB - Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland 

Stand: 20.05.2013

§ 13f HGB - Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.

(4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.

(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.



Weitere Vorschriften um § 13f HGB

Entscheidungen zu § 13f HGB

  • OLG-FRANKFURT, 24.04.2008, 20 W 425/07
    Die Übernahme der Komplementärstellung in einer nach deutschem Recht gegründeten KG durch eine nach englischem Recht wirksam gegründeten und registrierten Limited begründet keine nach § 14 HGB mit Zwangsgeld durchsetzbare rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung und Eintragung dieser Limited nach §§ 13 d und e GmbHG zu dem...
  • OLG-FRANKFURT, 19.02.2008, 20 W 263/07
    Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten "private limited company by shares" in das Handelsregister kann für den "director" eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung auch dann nicht eingetragen werden, wenn eine diesbezügliche Gestattung in die Satzung...
  • OLG-MUENCHEN, 14.02.2008, 31 Wx 67/07
    Es besteht keine Pflicht zur Bestellung eines ständigen Vertreters für die Zweigniederlassung einer englischen "Private Limited Company" in Deutschland. Obligatorisch ist die Anmeldung des ständigen Vertreters zum Handelsregister dann, wenn ein solcher bestellt ist.
  • OLG-HAMM, 12.02.2008, 15 W 359/07
    1) Die Anforderungen des § 13g Abs. Satz 1 HGB sind erfüllt, wenn die vorgelegte Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer vorgenommen worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Ermächtigung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Bundeslandes erfolgt ist. 2) Ungenauigkeiten der Übersetzung können im Einzelfall die...
  • OLG-FRANKFURT, 11.02.2008, 20 W 25/08
    Das Registergericht des neuen Sitzes kann die Übernahme des Verfahrens nicht deshalb ablehnen, weil es hinsichtlich der Anforderungen an die förmliche Richtigkeit der angemeldeten Sitzverlegung strengere Maßstäbe für geboten erachtet als der Registerrichter des bisherigen Sitzes.
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