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JuraForum.deGesetzeHGB§ 135 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 135 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern)

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.


Weitere Vorschriften um § 135 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 135 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
        • Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)
      • § 146
      • Dritter Abschnitt (Stille Gesellschaft)
    • § 234

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