JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 134 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und
Ausscheiden von Gesellschaftern)
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 134 HGB:
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