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JuraForum.deGesetzeHGB§ 134 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 134 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern)

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.


Weitere Vorschriften um § 134 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 134 HGB:

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