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JuraForum.deGesetzeHGB§ 132 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 132 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern)

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.


Weitere Vorschriften um § 132 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 132 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
        • Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern)
      • § 134
      • Dritter Abschnitt (Stille Gesellschaft)
    • § 234

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