JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 132 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und
Ausscheiden von Gesellschaftern)
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 132 HGB:
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