JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 130 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Erster Unterabschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
Dritter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten)
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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