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JuraForum.deGesetzeHGB§ 126 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 126 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Dritter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten)

(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

(2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 126 HGB

Entscheidungen zu § 126 HGB

  • OLG-SCHLESWIG, 13.12.2007, 2 W 198/07
    1. Ein deutscher Notar ist befugt, auf Grund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 126 HGB:

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