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JuraForum.deGesetzeHGB§ 122 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 122 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Zweiter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander)

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.

(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.


Weitere Vorschriften um § 122 HGB

Entscheidungen zu § 122 HGB

  • OLG-STUTTGART, 13.06.2007, 14 U 19/06
    Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass "die Aufstellung des Jahresabschlusses ... ausschließlich Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist" und dass dabei "die Vorsorge für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens" Vorrang hat, "bei der Bemessung des für die Verteilung verfügbaren...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 122 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
        • Fünfter Titel (Liquidation der Gesellschaft)
      • § 155
      • Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)
    • § 169

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