Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 12 HGB - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen 

Stand: 20.05.2013

§ 12 HGB - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.



Weitere Vorschriften um § 12 HGB

Entscheidungen zu § 12 HGB

  • OLG-SCHLESWIG, 13.12.2007, 2 W 198/07
    1. Ein deutscher Notar ist befugt, auf Grund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.10.2006, 1 W 146/06
    Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB kann auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament geführt werden. Das Registergericht hat eine solche letztwillige Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.03.2005, 1 W 4/04
    Eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister ist der Auslegung zugänglich. Sie muss aber aus sich heraus verständlich sein, eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist unzulässig. Dies schließt es nicht aus, dass Begriffe nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen sind, so dass mit der Bezeichnung als Geschäftsführer auch...
  • OLG-NAUMBURG, 26.10.2004, 1 U 30/04
    1. Das Zivilgericht stellt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen selbst fest, es ist an etwaige Entscheidungen der Vergabeprüfstelle bzw. des Vergabeüberwachungsausschusses bzw. der Aufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers nicht gebunden. Etwas...
  • OLG-HAMM, 16.09.2004, 15 W 304/04
    1) Auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB ist bei einem Kommanditistenwechsel weiterhin ein Rechtsnachfolgevermerk in das Handelsregister einzutragen. 2) Wird in einer Anmeldung die im Handelsregister einzutragende Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnet (Erbfolge mehrerer Erben in einen Kommanditanteil mit der daraus...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 12 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 HGB:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)
    • § 37 Inhalt der Anmeldung
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325 Offenlegung

Benutzer-Kommentare zu § 12 HGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 12 HGB - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche