JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 119 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Erster Unterabschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
Zweiter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander)
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
© "§ 119 HGB" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum