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JuraForum.deGesetzeHGB§ 116 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 116 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Zweiter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander)

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.


Weitere Vorschriften um § 116 HGB

Entscheidungen zu § 116 HGB

  • BGH, 02.06.2008, II ZR 67/07
    a) Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden Handeln über die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung hinwegsetzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte Missachtung dieser internen Bindungen entstehen. b) Das Gericht darf sich ohne Einholung eines gerichtlichen...
  • BFH, 07.11.2000, VIII R 16/97
    BUNDESFINANZHOF Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung --abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB-- mit einfacher...
  • BFH, 06.07.1999, VIII R 46/94
    BUNDESFINANZHOF Erbringt ein Kommanditist, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH und einer Schwester-Kapitalgesellschaft der GmbH & Co. KG ist, über die zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft Verwaltungs- und Managementleistungen an die KG, sind die hierfür gezahlten Vergütungen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 116 HGB:

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