JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 115 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Zweiter Titel (Rechtsverhältnis der
Gesellschafter untereinander)
(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
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