( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeHGB§ 11 HGB - Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union 

§ 11 HGB - Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Handelsgesetzbuch


   Erstes Buch (Handelsstand)
      Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)

(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/hgb/11-offenlegung-in-der-amtssprache-eines-mitgliedstaats-der-europaeischen-union

© "§ 11 HGB - Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN