JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 109 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Erster Unterabschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
Zweiter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander)
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
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