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JuraForum.deGesetzeHGB§ 109 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 109 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Zweiter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander)

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.


Weitere Vorschriften um § 109 HGB

Entscheidungen zu § 109 HGB

  • OLG-DRESDEN, 29.11.2004, 2 U 1507/04
    Der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen Personenhandelsgesellschaft ist aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus gehalten, die zu Lasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragssteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnenden Zinsabschlag in die Einkommenssteuererklärung...
  • BGH, 17.12.2001, II ZR 27/01
    Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hiernach zu zahlender Entgelte erreicht werden.
  • OLG-MUENCHEN, 28.03.2001, 7 U 5341/00
    Leitsatz: 1. Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sind aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten, etwaige Mängel eines Gesellschafterbeschlusses innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Wird die Frist versäumt, sind die Gesellschafter nach Verwirkungsgrundsätzen gehindert, sich gegenüber der Gesellschaft auf die...

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