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Stand: 17.06.2013
§ 108 HGB
Handelsgesetzbuch
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Erster Titel (Errichtung der Gesellschaft)
Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Weitere Vorschriften um § 108 HGB
Entscheidungen zu § 108 HGB
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.10.2006, 1 W 146/06
Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB kann auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament geführt werden. Das Registergericht hat eine solche letztwillige Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel...
- BGH, 17.07.2006, II ZR 242/04
a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund widerrufbare General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
b) Zur Auslegung...
- OLG-SCHLESWIG, 04.06.2003, 2 W 50/03
Bei einer durch Mehrheitsbeschluss aus einer Aktiengesellschaft entstandenen GmbH + Co. KG genügt für die Anmeldung zur Eintragung des Ausscheidens von Kommanditisten der notariell protokollierte Umwandlungsbeschluss, wenn dieser den Gesellschaftsvertrag für die neue Gesellschaft mit einer Anmeldevollmacht für die...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 108 HGB:
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