JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 107 HGB
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Erster Titel (Errichtung der Gesellschaft)
Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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