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JuraForum.deGesetzeHGB§ 105 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 105 HGB

Handelsgesetzbuch

   Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
         Erster Titel (Errichtung der Gesellschaft)

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 105 HGB

Entscheidungen zu § 105 HGB

  • OLG-MUENCHEN, 22.07.2008, 31 Wx 88/07
    Die Firma einer im Handelsregister eingetragenen Besitzgesellschaft kann nicht von dem nach Ausscheiden aller Mitgesellschafter verbleibenden Alleininhaber auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen werden.
  • OLG-FRANKFURT, 08.05.2007, 25 U 13/06
    Zu Ansprüchen aus der entgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils.
  • HESSISCHER-VGH, 14.02.2006, 6 TG 1447/05
    Wenn eine Kommanditgesellschaft Kommanditeinlagen, die von einem Treuhandkommanditisten gehalten werden, entsprechend einer von den Treugebern gewählten Form in Finanzinstrumenten anlegt, so handelt es sich dabei grundsätzlich um ein nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG. Derartige...
  • BGH, 18.04.2005, II ZR 55/03
    Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis - über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, pers. Steuern) hinaus - nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlußfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis,...
  • BGH, 14.02.2005, II ZR 365/02
    Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, daß eine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 105 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 105 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
        • Dritter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten)
      • § 123
      • Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)
    • § 176
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Fünftes Buch (Formwechsel)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Formwechsel von Kapitalgesellschaften)
          • Zweiter Unterabschnitt (Formwechsel in eine Personengesellschaft)
        • § 228 Möglichkeit des Formwechsels

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