JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 104 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Achter Abschnitt (Handelsmakler)
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlussnoten und Tagebücher keine Anwendung.
Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 104: Geändert durch G vom 23. 10. 1989 (BGBl I S. 1910).
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