JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 103 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Achter Abschnitt (Handelsmakler)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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