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JuraForum.deGesetzeHGB§ 103 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 103 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Achter Abschnitt (Handelsmakler)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

1.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2.
ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


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