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§ 10 HGB - Bekanntmachung der Eintragungen
Handelsgesetzbuch
Erstes Buch (Handelsstand)
Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Fußnoten:
Zu § 10: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
- Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
- Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)
- § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
- Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
- Erster Teil (Unternehmensverträge)
- Dritter Abschnitt (Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger)
- § 302 Verlustübernahme
- § 303 Gläubigerschutz
- Vierter Abschnitt (Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen)
- § 305 Abfindung
- Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
- § 327 Ende der Eingliederung
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Zweites Buch (Verschmelzung)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
- § 19 Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Dritter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
- § 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
- Achter Abschnitt (Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit)
- Zweiter Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
- § 111 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
- Zehnter Abschnitt (Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften)
- § 122d Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
- Fünftes Buch (Formwechsel)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- § 201 Bekanntmachung des Formwechsels