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JuraForum.deGesetzeHGB§ 10 HGB - Bekanntmachung der Eintragungen 

§ 10 HGB - Bekanntmachung der Eintragungen

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)

Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.


Fußnoten:


Zu § 10: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)
      • § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Dritter Abschnitt (Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger)
      • § 302 Verlustübernahme
      • § 303 Gläubigerschutz
        • Vierter Abschnitt (Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen)
      • § 305 Abfindung
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 327 Ende der Eingliederung
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 19 Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Dritter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
        • § 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
        • Achter Abschnitt (Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit)
          • Zweiter Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
        • § 111 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
        • Zehnter Abschnitt (Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften)
      • § 122d Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
    • Fünftes Buch (Formwechsel)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
    • § 201 Bekanntmachung des Formwechsels

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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