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JuraForum.deGesetzeHaftPflG§ 9 HaftPflG 

Stand: 20.05.2013

§ 9 HaftPflG

Haftpflichtgesetz

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.


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