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JuraForum.deGesetzeGwG§ 8 GwG - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 

Stand: 17.06.2013

§ 8 GwG - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

   Abschnitt 2 (Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen)

(1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur und die entsprechende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen.

(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 8 GwG

Erwähnungen von § 8 GwG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 GwG:

  • Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)
    • Abschnitt 2 (Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen)
  • § 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
  • § 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
  • § 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
    • Abschnitt 3 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung)
  • § 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
    • Abschnitt 4 (Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften)
  • § 17 Bußgeldvorschriften
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 5a. (Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute)
    • § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
    • § 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
    • § 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten
    • § 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
    • § 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft

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